| Allgemeine Geschäftsbedingungen |
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I. Vorbemerkungen 1. Für alle Lieferverträge sind ausschließlich unsere nachfolgenden Bedingungen maßgebend. Ihre Änderung bedarf der Schriftform. Einkaufsbedingungen des Käufers werden von uns nicht anerkannt. In der Entgegennahme der Ware gegen Lieferschein liegt spätestens die Anerkennung unserer Verkaufbedignungen. Im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr gelten diese AGB nach Massgabe des Punktes VI (siehe unten). 2. Bestellungen, Nebenabreden, Zusicherungen, Erklärungen und Vereinbarungen sind für uns erst bindend, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. 3. Wir behalten uns den Rücktritt vom Vertrage vor, wenn eingeholte Kreditauskünfte unbefriedigend sind und/oder begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Erfüllung des Vertrages seitens des Bestellers sei zweifelhaft. Aus dem Rücktritt erwachsen dem Besteller keine Ersatzansprüche. II. Lieferung 1. Liefergegenstand sind grobkeramische Erzeugnisse, wie Verblender, Sparverblender und Riemchen, mit Güteanforderungen nach DIN 105. Ziegeleierzeunisse sind homogene Massengüter, die in einem natürlichen Brennprozess hergestellt werden. Muster jeder Art und Grösse, Proben, Abbildungen und Beschreibungen gelten daher als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige Abweichungen berechtigen nicht zu Beanstandungen. 2. Lieferzeit ist stets der "voraussichtliche Lieferbeginn" in unserer Auftragsbestätigung, wenn und soweit der Besteller mindestens 8 Tage vorher abruft. Fehlt die Angabe des "voraussichtlichen Lieferbeginns", so hat der Besteller dieserhalb nachzufragen, andernfalls gilt die erste Anlieferung ab "Lieferbeginn". 2.1 Unsererseits ist die Lieferzeit mit der mündlichen Anzeige der Versandbereitschaft gewahrt. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Bei Verzögerung von Teillieferungen wegen Ereignissen, wie in 2.4 genannt, kann der Käufer keine Rechte wegen der übrigen Teillieferungen geltend machen. 2.2 Bei Mengenabschlüssen bezieht sich die Lieferzeit stets auf die erste Teillieferung (maximal 10.000 Stück in der ersten Woche). Wir sind berechtigt, die Folgelieferungen in dem uns erkennbaren Bedarfsrahmen des Verarbeiters einzuplanen und zuzuteilen!; die Folgelieferungen müssen ebenfalls 8 Tage vorher abgerufen werden. 2.3 Falls der Besteller nicht abruft, sind wir berechtigt, die Lieferzeit als nicht vereinbart anzusehen. Es muss eine neue Lieferzeit ausgehandelt werden; die nicht abgerufene Menge wird nicht ausgesondert, sondern wir können über die Menge frei verfügen. 2.4 Unvorhersehbare höhere Gewalt und andere unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse, zu denen u. a. auch Material-, Energie-, Arbeitskräfte- und Transportraum-Mangel, Produktionsstörungen einschließlich Fehlbrand, Arbeitskampf, Lieferfristüberschreitungen seiner Vorlieferanten, Verkehrsstörungen und behördliche Verfügungen usw. gehören können, die den Verkäufer außerstande setzen, seine Lieferverpflichtungen zu erfüllen, befreien ihn für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit der Lieferung oder Leistung voll von seiner Liefer- oder Leistungspflicht. Der Verkäufer wird den Käufer über das Eintreten eines solchen Falles unverzüglich unterrichten.Kann der Verkäufer seine Verpflichtungen aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht oder nicht fristgerecht erfüllen, so haftet er für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 3. Bestellungen / mündliche Absprachen für bestimmte Tage und Stunden werden nach Möglichkeit ausgeführt, unter Ausschluss jedweder Haftung für rechtzeitige Lieferung 4. Bei Mengenabschlüssen sind Schwankungen bis zu 10% nach oben oder unten zulässig. 5. Die Lieferung erfolgt ab Werk, die Gefahr geht über, wenn die Ware das Werk verlässt, selbst dann, wenn wir frei Baustelle liefern. 6. Vor dem Versand besichtigte Pakete sind zu den vereinbarten Bedingungen abgenommen. III. Mängel 1. Die Ware der angebotenen Sortierung wird verkauft als Ware mittlerer Art und Güte. Insgesamt 5% Schmolz, Bruch oder bleiche Steine können nicht beanstandet werden.Proben gelten als unverbindliche Durchschnittsmuster.Geringe Farbschwankungen und fabrikations- oder materialbedingte kleine Mängel, insbesondere geringe Formabweichungen, können bei grobkeramischen Erzeugnissen auftreten und nicht beanstandet werden. Solange bei fachgerechter Verarbeitung das Gesamtbild des Mauerwerks nicht beeinträchtigt würde, sind sie unerheblich. Unsere Sortierungen sind stets aus mehreren Bündeln gleichzeitig zu verlegen, um eine gute Farbmischung zu erreichen. Der Verarbeiter muss sich vor dem Vermauern davon überzeugen, dass die zu verarbeitenden Steine zu den bereits verarbeiteten Steinen farblich passen. Wird Ware besonderer Farben, außergewöhnlicher Größen, oder mit besonderen Oberflächen gekauft, so kann für eine über die Höhe des Auftrages hinausgehende Nachbestellung keine Garantie für Gleichheit übernommen werden. "SOPO"-Sortierungen müssen mit Ausnahme der Frostwiderstandsfähigkeit die Güteanforderungen nach DIN 105 nicht erfüllen. 2. Angaben in Lieferscheinen sind bei Übernahme der Ware durch den Käufer bzw. Eintreffen der Sendung an der Baustelle sofort zu überprüfen. Etwaige Stückzahldifferenzen müssen (in Gegenwart zuverlässiger Zeugen) unverzüglich festgestellt werden; sie müssen uns so rechtzeitig (spätestens nach 3 Tagen) angezeigt werden, dass eine Nachprüfung und Feststellung des Sachverhaltes erfolgen kann. |
3. Änderung an den einzelnen Lieferungen beigefügten Lieferscheinen werden von uns nicht anerkannt. Im übrigen gilt die vom Werk angegebene
Stückzahl als anerkannt. 4. Erkennbare Mängel der Sendung oder Falschlieferung sind uns spätestens 3 Tage nach Ablieferung mittels eingeschriebenen Briefes anzuzeigen. Gewährleistungsansprüche entfallen bei Verarbeitung und Weiterveräußerung, es sei denn, es liege unser schriftliches Einverständnis zur Verarbeitung oder Weiterveräußerung trotz Mängel oder Falschlieferung vor. 5. Zur Beseitigung fristgerecht und berechtigt gerügter Mängel kann der Verkäufer nach seiner Wahl entweder nachbessern oder Ersatz liefern. Macht der Verkäufer von diesen Rechten keinen Gebrauch, oder schlägt die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung fehl, so stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche zu.Alle weitergehenden Ansprüche sind ausgeschlossen, ausgenommen solche, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen oder durch Fehlen einer ausdrücklich zugesicherten Eigenschaft begründet sind. Vom Haftungsausschluss ausgenommen ist auch die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, insbesondere die verschuldensunabhängige Haftung für Schäden an Personen oder Sachen nach diesem Gesetz. IV. Preis und Zahlung 1. Die Abrechnung bei Verblendern und Sparverblendern erfolgt pro tausend Stück, bei Riemchen, je m², bei Winkelriemchen pro laufendem Meter. In allen Preisen sind Verlade- und Verpackungskosten, nicht aber die jeweils gültige Umsatzsteuer enthalten. Einwegpaletten werden gesondert berechnet. 2. Der Kaufpreis ist zahlbar innerhalb 30 Tagen ab Rechnungsdatum. 2.1 Treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Kostensteigerungen ein, insbesondere für Energie, Ton und Personal, die in ihrem Ausmaß nicht vorhersehbar waren und ein Festhalten am vereinbarten Preis unzumutbar machen, so kann der Verkäufer den Preis angemessen erhöhen. 2.2 Skontobeträge dürfen nur abgezogen werden, wenn sie schriftlich vereinbart sind. 2.3 Vom Skontoabzug ausgenommen sind die Beträge für die Frachtvorlage. 3. Die Zurückhaltung der Zahlung und die Aufrechung mit irgendwelchen Gegenansprüchen des Käufers sind ausgeschlossen. 4. Werden Schecks oder ausnahmsweise Wechsel entgegengenommen, so besteht keine Verbindlichkeit für rechtzeitige Vorzeigung und Protesterhebung. Alle Mahn- und Wechselkosten gehen zu Lasten des Bestellers. 5. Bei verspäteter Zahlung werden Zinsen vom Tage der Fälligkeit an in Höhe von 6% über dem jeweiligen Basiszinssatz der europäischen Zentralbank, unbeschadet anderer aus der Zielüberschreitung entstehender Ansprüche, berechnet. Wir können in diesem Falle ohne weitere Inverzugsetzung die Weiterbelieferung auf die Gefahr des Käufers aufschieben oder vom Liefervertrag zurücktreten. V. Sicherung unserer Rechte (Eigentumsvorbehalt und verlängerter Eigentumsvorbehalt) 1. Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollen Bezahlung unserer Forderungen. 2. Der Käufer kann die Ware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterveräußern oder verarbeiten. Die ihm daraus erwachsenden Ansprüche tritt er mit Abschluss dieses Vertrages an uns ab, und zwar in Höhe des Preises der Vorbehaltsware, soweit auf unsere Forderung noch keine Bezahlung erfolgt ist. Die Abtretung soll vorerst dem Dritten nicht angezeigt werden. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderung für uns bis auf weiteres ermächtigt; er hat sie unverzüglich an uns abzuführen und kann darüber nicht in anderer Weise verfügen. Es ist uns vorbehalten, namentlich bei Zahlungsverzug des Käufers, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen und selber einzuziehen; hierzu hat uns der Besteller auf Verlangen den Dritten zu benennen. 3. Eingriffe Dritter in Vorbehaltsware und abgetretene Forderungen sind uns sofort anzuzeigen. VI. Geltung für Verbrauchsgüterkauf Für Rechtsgeschäfte, die weder den Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmanns noch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eines öffentlichrechtlichen Sondervermögens betreffen, werden diese AGB mit folgender Maßgabe verwendet: a) § II.5 gilt nicht bei Versendungskauf (§ 474 Abs. 2 iVm § 447BGB) b) Die nach § IV.2.1 mögliche Verhandlung über eine Preiserhöhung setzt voraus, dass zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Lieferzeitpunkt mindestens 4 Monate liegen. c) § IV.5 gilt mit der Massgabe, dass 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatzder europäischen Zentralbank berechnet werden können. d) Die Anzeigepflicht des § III.4 gilt für alle offensichtlichen Mängel, Mengendifferenzen oder Falschlieferungen. VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand Als ausschließlicher Erfüllungsort und Gerichtsstand wird Kleve vereinbart. VIII. Sollten Teile oder Einzelheiten des Liefervertrages oder der Geschäfts- und Lieferbedingungen nicht rechtsgültig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt. |
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Stand: Kleve, den 01. Oktober 2002 Klinkerwerk Küsters GmbH & Co. KG |